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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind
Bestandteil aller unserer Verkaufs- und Lieferverträge. Sie gelten
auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachten
Beratungsleistungen, Auskünfte u.ä. Der Käufer erklärt sich durch
die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens
jedoch mit Empfang unserer Ware oder sonstigen Leistungen, mit der
Geltung dieser Bedingungen - auch für etwaige Folgegeschäfte -
einverstanden.
Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers
verpflichtenuns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige
abweichenden Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung
oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder
Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2. Angebot und Preise
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Auftrag gilt erst
dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt
haben oder wenn die Waren von uns ausgeliefert sind.
2.2 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO,
einschließlich Verpackung, zuzüglich vom Käufer zu tragender
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2.3 Wir liefern nach Vereinbarung „ab Werk“ oder „frei Haus“.
3. Angaben über Inhalt und Anwendung der Produkte
3.1 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über
Prozentgehalte oderMischungsverhältnisse, sind als annähernd zu
betrachten. Sie sind in Versuchenunter laborüblichen Bedingungen
ermittelte Durchschnittswerte. Soweit nichtGrenzen für zulässige
Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigungfestgelegt und
als solche bezeichnet werden, sind handelsübliche Abweichungen
(Herstellungstoleranzen) zulässig. Gleiches gilt für Abweichungen,
die trotz allerSorgfalt bei der Herstellung der Ware und der
Bestimmung der Werte unvermeidlich sind.
3.2 Soweit wir anwendungstechnische Hinweise oder Beratungen geben,
beruhen diese auf unseren bisherigen Erfahrungen. Die hierbei
angegebenen Werte sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen
ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen
Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht
übernehmen. Unsere Hinweise und Beratungen befreien den Käufer
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung
gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung
unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
4. Lieferungen
4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und
schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur
ungefähren (z.B. ca., etwa etc.) Lieferterminen und -fristen
bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
4.2 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Der
vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn wir die Ware
fristgerecht versandt bzw. rechtzeitig unter Vorgabe des
gewünschten Eintrefftermins an den Frachtführer übergeben haben.
4.3 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer eine angemessene
Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz
oder teilweise zurücktreten.
Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung bestehen nur
nach
Maßgabe der Regelung in Ziffer 7.
4.4 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der
Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus
anderen Verträgen, in Verzug ist.
4.5 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen
Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer
Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren
Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe,
Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete
Betriebs-behinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser oder
Maschinenschaden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei
objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt
worden sind. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist,
kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt
der Versand durch uns auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des
Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Käufer, den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem
Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Das
gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und
bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
bahn- bzw. postamtlich feststellen zu lassen. Transportversicherung
decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Käufers.
6. Mängelrügen und Gewährleistung
6.1 Der Käufer hat keine Verpflichtung zu einer umfassenden
Wareneingangsprüfung gem. §§ 377, 378 HGB. Es besteht lediglich die
Notwendigkeit einer Identitätsprüfung und Prüfung auf
offensichtlich äußerliche Schäden, wie z.B. Transportschäden.
6.2 Auf unser Verlangen hat der Käufer die mängelbehaftete Ware an
uns einzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die
Beanstandung rechtzeitig und begründet erfolgt, ansonsten trägt sie
der Käufer. Jede weitere Be- oder Verarbeitung oder Benutzung
unserer Ware ist ein-zustellen und uns Gelegenheit zur Beseitigung
und Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben.
6.3 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl
entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur
kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Kommen wir der
Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer
mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Käufer nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns
eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist
und weitere Nachbesserungsversuche dem Käufer nicht zumutbar sind
oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind.
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist
und weitere Nachbesserungsversuche dem Käufer nicht zumutbar sind
oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind.
6.4 Wir haften nicht für Schäden, die durch Verarbeitung von Ware
mit offenen Mängeln entstehen.
6.5 Für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, haften wir nur bei Verschulden. Ziffer 7.2 findet
Anwendung.
6.6 Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen
Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn
die Eigenschaftszusicherung den Käufer gegen das Risiko solcher
Schäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir nur für den
typischen und vorhersehbaren Schaden.
7. Haftung
7.1 Für Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Handlungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem Verzug, mangelhafte
Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht
(ausgenommen nach Produkthaftungsgesetz), haften wir im Falle
leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck
gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist
unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.2 Im Falle der Haftung nach Ziffer 7.1 und einer Haftung ohne
Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.
7.3 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 7.1 und 7.2 gilt auch zu
Gunsten unserer Mitarbeiter.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Warenlieferungen sind innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 %
Skonto zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Hohe des im Zeitpunkt des Verzugseintritts
geltenden Monats-FIBOR-Satzes (Frankfurt Interbank Offered Rate)
plus 2 %-Punkte, mindestens jedoch 5 % zu verlangen. Als Tag der
Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift
auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines möglicherweise darüber
hinausgehenden Schadens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt
vorbehalten.
8.2 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Käufers
besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht
bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten
Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer, einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche
aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger
Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks,
beglichen sind.
9.2 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns
als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu
verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Der Käufer verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsteten rechte gelten als Vorbehaltsware.
9.3 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder
Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet.
9.4 Der Käufer tritt uns bereits hiermit alle Forderungen,
einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten, ab, die ihm aus oder
im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung
abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware
berechtigt; der Käufer ist in diesem Fall ohne weiteres zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt
ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies
vorsehen.
Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene
Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.9.6 Nimmt der Käufer Forderungen aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern
bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen
Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt
in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das
Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der
Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der
Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den
Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler
Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den
Abschluss solcher Kauf- verträge (Haager Kaufrechtsabkommen), sowie
das UN Kaufrechtsübereinkommen finden keine Anwendung.
11. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben
die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
Hinweis Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin,
dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir
in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit
dem Käufer erhaltenen Daten speichern.
Hamburg, im September 2002
